Satzung des RSV zum Ausdrucken
DRB Ehrenkodex zum Ausdrucken
Ringersportverein Schuttertal e. V.
Vereinssatzung
vom 05.01.1978 in der Fassung vom 22.04.2026
Präambel:
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins
(1) Der Verein besteht seit 05.01.1978 und führt den Namen
-Ringersportverein Schuttertal-
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schuttertal/Ortenaukreis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr unter Nr. VR 574 eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Ringerverbandes im Deutschen Ringerbund sowie im Dachverband EUROJACK – Verein zur Förderung des europäischen Holzfällersports-.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung von Wettkämpfen müssen Kontakt- und Identitätsdaten an diese Organisationen übermittelt werden.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Datenschutz des Vereins
(1) Der Ringersportverein mit Sitz in 77978 Schuttertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Ringersportvereins ist die körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung des männlichen und weiblichen Geschlechtes in allen Disziplinen der Athletik, der Gymnastik und des Ringersports.
(2) Der Sinn des Vereins versteht sich außerdem auf die Förderung des Körpersports der Forstwettkämpfer.
(3) Der Ringersportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten. Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bildung zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Mit seinem Aufnahmevertrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszweckes bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen. Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
(5) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahme: eine pauschale Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich engagierte Vorstandsmitglieder kann gewährt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(6) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Verbindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.
(3) Passive Mitglieder sind solche, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen aktiven Sport im Verein treiben.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, oder bei Erreichung des 65. Lebensjahres mindestens 25 Jahre dem Verein angehört haben. Sie können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Generalversammlung des Vereins ist berechtigt, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes einen Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Es kann jeweils nur ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. Auch die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorstand haben in Versammlungen bei persönlicher Anwesenheit je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Minderjährige bedürfen hierzu der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Abstimmungsberechtigt ist das Mitglied erst nach vollendetem 18. Lebensjahr.
(3) Über den Mitgliedsantrag, der in Textform über das Meldeformular bei der Mitgliederverwaltung einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(6) Auf Antrag kann der Vorstand das Ruhen einer Mitgliedschaft gewähren, ebenso über die jeweiligen Modalitäten. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (zum Beispiel beruflicher Art).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, sowie die gesamten sportlichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Versammlungen hat jedes Abstimmungsberechtigte Mitglied bei persönlicher Anwesenheit eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Mitglieder sind verpflichtet,
innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen und die Interessen des Vereins jederzeit wahrzunehmen und den persönlichen Interessen voranzustellen. Die Beschlüsse der gewählten Vereinsorgane sind zu befolgen. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten, Schäden, die dem Verein durch fahrlässiges oder pflichtwidriges Benehmen entstehen, sind dem Verein zu ersetzen. Beschwerden irgendwelcher Art sind dem Vereinsvorstand einzureichen oder zu melden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Bei Austritt oder Ausschluss sind alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber vorher zu erfüllen. Der Austritt muss zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich oder mündlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Gesamtvorstand wenn folgende Gründe vorliegen:
a. Wenn ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz erfolgter Mahnung länger als ein Vierteljahr im Rückstand bleibt;
b. Bei unkameradschaftlichem, unsportlichem und niederer Gesinnung entspringendem Verhalten und Nichtbefolgung freiwillig übernommener Verpflichtungen;
c. Obligatorisch erfolgt der Ausschluss bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins, besonders bei gerichtlichen Bestrafungen wegen krimineller Verbrechen und Vergehen;
Vor dem Ausschluss ist das in Frage kommende Mitglied zu hören. Über den Ausschluss wird innerhalb des Gesamtvorstandes geheim abgestimmt. Berufung muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Berufung zu verwerfen. Gnadengesuche werden durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden.
§ 7 Ehrungen
Der Verein schätzt und würdigt besondere Verdienste um den Verein und langjährige Mitgliedschaften. Näheres wird durch die Ehrenordnung geregelt.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Der Gesamtvorstand
c. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal sechs gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Organigramm des Gesamtvorstands festgehalten und den Vereinsmitgliedern bestenfalls nach der Wahl auf der Mitgliederversammlung oder spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen
(3) Alle Mitglieder des Vorstands sind nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Bei vorzeitig ausscheidenden Mitgliedern des Vorstandes muss der Gesamtvorstand eine Ergänzungswahl von sich aus vornehmen, die der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig und moralisch einwandfrei sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Gesamtvorstand
(1) Zum Gesamtvorstand gehört der Vorstand sowie die in der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer. Es können zwischen 15 und 30 Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer gehören nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB.
(2) Zu Beisitzern können Vereinsmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden. Bei minderjährigen Beisitzern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese Zustimmung ist vor Amtsantritt dem Verein vorzulegen.
(3) Minderjährige Beisitzer haften dem Verein gegenüber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(4) Wird die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter widerrufen, endet das Amt des minderjährigen Beisitzers mit sofortiger Wirkung.
(5) Die Beisitzer haben beratende und unterstützende Funktionen. Sie sind nicht zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(6) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gesamtvorstandsmitglieder müssen volljährig und moralisch einwandfrei sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Zuständigkeiten aller Beisitzer wird im unter §9 Abs. 2 erwähnten Organigramm geregelt und veröffentlicht.
(8) Im Gesamtvorstand sind alle gewählten Personen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Sollte auch im Vorstand Stimmengleichheit herrschen, entscheidet der Vorsitzende zu dessen Bereich der zu treffende Beschluss zuzuordnen ist.
(9) Der Gesamtvorstand hat so oft es erforderlich ist, eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Gesamtvorstandschaftssitzung kann mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Sollte auch im Vorstand Stimmengleichheit herrschen, entscheidet der Vorsitzende zu dessen Bereich der zu treffende Beschluss zuzuordnen ist.
(11) Der Gesamtvorstand kann in besonders gelagerten Fällen jedes Mitglied des Vorstandes aus dringlichen Gründen bis zur Entscheidung einer Mitgliederversammlung vorläufig seines Amtes entheben.
§ 12 Mitgliederversammlungen
(1) Alljährlich findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Ihre Tagesordnung muss folgende Berichte beinhalten:
a. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
b. Kassenbericht
c. Bericht der Rechnungsprüfer
d. Entlastung des Gesamtvorstandes
e. alle zwei Jahre Neuwahl des Gesamtvorstandes
f. alle zwei Jahre Neuwahl der Rechnungsprüfer
g. Beratung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.
(3) Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand in Textform mit Begründung einzureichen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Schuttertal.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Es hat jedes anwesende und wahlberechtigte Mitglied eine Stimme.
(6) Die Wahl des Gesamtvorstandes geschieht in geheimer Abstimmung. Stimmenmehrheit ist erforderlich. Mit Zustimmung der Anwesenden kann auch durch Zuruf abgestimmt werden. Der Vorstand ernennt einen Protokollführer und zwei erforderliche Stimmzähler. Bei Verhinderung aus wichtigem Grund ist die Wahl, mit schriftlichem Einverständnis des Betreffenden, auch in Abwesenheit zulässig.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, entweder auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder, die schriftlich mit Begründung dem Vorstand einzureichen ist. Für die Berufung und Beschlüsse gelten die Bestimmungen des Absatzes 5
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit
b. Name des Versammlungsleiters
c. Anzahl der erschienenen Mitglieder
d. Tagesordnungspunkte
e. Einzelne Abstimmungsergebnisse
f. Art der Abstimmungen
g. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut niedergeschrieben werden.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 14 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr läuft von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Am Schluss des Geschäftsjahres hat der Hauptkassierer eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung auszustellen.
(2) Diese Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer, die zweijährlich von der Generalversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die beiden Rechnungsprüfer können, wenn dies erforderlich erscheint, von sich aus mit Zustimmung des Vorstands eine unvermutete Kassenprüfung vornehmen.
§ 15 Sporttechnische Leitung
(1) Die Leitung der Sportausübung Ringen ist dem Übungsleiter in Verbindung mit dem Sport- und Jugendteam übertragen. Die Übungsleiter und Betreuer sind verpflichtet den Ehrenkodex des Deutschen Ringerbundes einzuhalten.
(2) Die Leitung der Sportausübung Holzfällen ist dem Holzfällerteam übertragen.
§ 16 Beiträge
(1) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erfordert, eine Erhöhung der Beiträge oder die Erhebung einer Umlage beschließen.
§ 17 Haftpflicht
Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Die Haftung bei Kämpfen und im Training übernimmt die Versicherung des Badischen Sportbundes.
§ 18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamts notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen. Solche Änderungen sind den Vereinsmitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen 4/5 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Sollte die Auflösung des Vereins durch die erforderliche Stimmenmehrheit beschlossen werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
(3) gemeinen Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Schuttertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidatoren (§§ 47 ff. BGB).
Vereinsgründung in Schuttertal am 05.01.1978
Die Gründungsmitglieder
• Wolfgang Schwörer
• Friedhelm Ehret
• Franz Riehle
• Hans Brosamer
• Heinz Weber
• Ernst Hummel
• Josef Himmelsbach
• Bernhard Himmelsbach
• Klaus Himmelsbach
• Fritz Himmelsbach
• Willi Obert
• Benno Himmelsbach
• Kurt Hummel
• Paul Moser
• Josef Weber

