Satzung

Satzung des RSV zum Ausdrucken

DRB Ehrenkodex zum Ausdrucken

Ringersportverein Schuttertal e.V.

Vereinssatzung

vom 05.01.1978 in der Fassung vom 12.04.2019

I.

Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins

§ 1

Der Verein besteht seit 1978 und führt den Namen

–        Ringersportverein Schuttertal –

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Schuttertal/Ortenaukreis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr unter Nr. VR 574 eingetragen.

§ 3

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Ringerverbandes im Deutschen Ringerbund sowie im Dachverband EUROJACK – Verein zur Förderung des europäischen Holzfällersports.

II.

Zweck des Vereins

§ 4

Der Ringersportverein mit Sitz in 77978 Schuttertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Ringersportvereins ist die körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung des männlichen und weiblichen Geschlechtes in allen Disziplinen der Athletik, der Gymnastik und des Ringersports.

Der Sinn des Vereins versteht sich außerdem auf die Förderung des Körpersports der Forstwettkämpfer.

§ 4a

Der Ringersportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4b

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und der damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufhaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bildung zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmevertrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszweckes bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen. Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

§ 5

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausnahme: eine pauschale Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich engagierte Vorstandsmitglieder kann gewährt werden.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 6

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Verbindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

III.

Mitgliedschaft

§ 8

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Minderjährige bedürfen hierzu der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Abstimmungsberechtigt ist das Mitglied erst nach vollendetem 18. Lebensjahr. Der Verein unterscheidet in

aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 9

Anmeldung und Aufnahme

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt unter Angabe des Namens, Wohnortes und Geburtsdatum beim 1. Vorstand, Haupt- oder Unterkassierer. Anrecht auf Vorzugsbedingungen bei sportlichen Veranstaltungen haben nur die Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Vereinsjahr bezahlt haben.

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, sowie die gesamten sportlichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Versammlungen hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied bei persönlicher Anwesenheit eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen und die Interessen des Vereins jederzeit wahrzunehmen und den persönlichen Interessen voranzustellen. Die Beschlüsse der gewählten Vereinsorgane sind zu befolgen. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten, Schäden, die dem Verein durch fahrlässiges oder pflichtwidriges Benehmen entstehen, sind dem Verein zu ersetzen. Beschwerden irgendwelcher Art sind dem Vereinsvorstand einzureichen oder zu melden.

§ 11

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, oder bei Erreichung des 65. Lebensjahres mindestes 25 Jahre dem Verein angehört haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Generalversammlung des Vereins ist berechtigt, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes einen Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Es kann jeweils nur ein Ehrenvorstand ernannt werden. Auch die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorstand haben in Versammlungen bei persönlicher Anwesenheit je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 12

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Bei Austritt oder Ausschluss sind alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber vorher zu erfüllen. Der Austritt muss zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich oder mündlich beim Vorstand, Haupt- oder Unterkassierer eingereicht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Gesamtvorstand wenn folgende Gründe vorliegen:

a)     Wenn ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz erfolgter Mahnung länger als ein Vierteljahr im Rückstand bleibt;

b)     Bei unkameradschaftlichem, unsportlichem niederer Gesinnung entspringendem Verhalten und Nichtbefolgung freiwillig übernommener Verpflichtungen;

c)     Obligatorisch erfolgt der Ausschluss bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins, besonders bei gerichtlichen Bestrafungen wegen krimineller Verbrechen und Vergehen;

Vor dem Ausschluss ist das in Frage kommende Mitglied zu hören. Über den Ausschluss wird innerhalb des Gesamtvorstandes geheim abgestimmt. Berufung muss schriftlich innerhalb 14 Tage eingereicht werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Berufung zu verwerfen. Gnadengesuche werden durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden.

IV.

Verwaltung des Vereins

§ 13

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand verwaltet. Er besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden                                                       8. dem/der Pressewart/in

2. einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden        9. dem/der 1. Jugendleiter/in

3. dem/der Schriftführer/in                                               10. dem/der 2. Jugendleiter/in

4. dem/der Kassenwart/in                                                 11. dem/der Vergnügungswart/in

5. dem/der stellvertretenden Kassenwart/in                 12. den 2 Europacupvertreter(n)/innen

6. dem/der Sportwart/in                                                    13. den 7 – 10 Beisitzer(n)/innen

7. dem/der Gerätewart/in

Der Gesamtvorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig und moralisch einwandfrei sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

Im Gesamtvorstand sind alle gewählten Personen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

§ 15

Der Gesamtvorstand hat so oft es erforderlich ist, eine ordentliche Sitzung abzuhalten.

§ 16

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung kann mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

§ 17

Der Gesamtvorstand kann in besonders gelagerten Fällen jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus dringlichen Gründen bis zu Entscheidung einer Mitgliederversammlung vorläufig seines Amtes entheben.

§ 18

Bei vorzeitig ausscheidenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes muss der Gesamtvorstand eine Ergänzungswahl von sich aus vornehmen, die der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.

V.

Geschäftsführung des Vereines

§ 19

Die Geschäftsführung des Vereines liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes, der aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seinen Stellvertreter(n)/innen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in besteht. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass der Vereinsbetrieb allen wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Er trifft die erforderlichen Entscheidungen, soweit sie nicht durch die Satzung dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt weiterhin die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 20

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, über seine Tätigkeit dem Gesamtvorstand in jeder Sitzung Rechenschaft zu erstatten.

§ 21

Der geschäftsführende Vorstand hat der Generalversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und die Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 22

Der geschäftsführende Vorstand ist befugt gegen Mitglieder, die sich gegen die Vereinssatzung oder gegen die Satzung des Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, vergehen, Strafen zu verhängen, die in Verweisen, Geldstrafen, Sperrung oder Antrag auf Ausschluss bestehen können.

§ 23

Der geschäftsführende Vorstand sowie die Mitgliederversammlung werden gemäß den Bestimmungen der Satzung durch den Vorsitzenden einberufen, der auch die Sitzungen leitet. Im Falle seiner Verhinderung werden sie von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 24

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, sich jederzeit persönlich über die Vereinsvorgänge zu vergewissern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 25

Bei allen Sitzungen des Gesamtvorstandes wie auch der Mitgliederversammlungen ist der Gang der Verhandlungen in einem Protokoll niederzuschreiben und dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. Das Protokoll muss inbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

VI.

Sporttechnische Leitung

§ 26

Die Leitung der Sportausübung ist dem Übungsleiter in Verbindung mit dem Sport- und Jugendwart übertragen.

VII.

Geschäftsjahr und Kassenprüfung

§ 27

Das Geschäftsjahr läuft von Generalversammlung zu Generalversammlung. Am Schluss des Geschäftsjahres hat der Hauptkassierer eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung auszustellen. Dieselbe ist durch zwei Rechnungsprüfer, die zweijährlich von der Generalversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Generalversammlung vorzulegen.

§ 28

Die beiden Rechnungsprüfer können, wenn dies erforderlich erscheint, von sich aus mit Zustimmung des Vorsitzenden des Vereins eine unvermutete Kassenprüfung vornehmen.

VIII.

Beiträge

§ 29

Der Beitrag wird von der Generalversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

§ 30

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erfordert, eine Erhöhung der Beiträge oder die Erhebung einer Umlage beschließen.

IX.

Mitgliederversammlungen

§ 31

Alljährlich findet im ersten Halbjahr des Jahres eine ordentliche Generalversammlung statt. Ihre Tagesordnung muss beinhalten:

·        Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes

·        Kassenbericht

·        Protokollbericht

·        Bericht der Rechnungsprüfer

·        Entlastung des Gesamtvorstandes

·        alle zwei Jahre Neuwahl des Gesamtvorstandes

·        alle zwei Jahre Neuwahl der Rechnungsprüfer

·        Beratung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

Die Tagesordnung wird durch den Gesamtvorstand festgesetzt.

§ 32

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Schuttertal.

§ 33

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§ 34

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes geschieht in geheimer Abstimmung. Stimmenmehrheit ist erforderlich. Mit Zustimmung der Anwesenden kann auch durch Zuruf abgestimmt werden. Der Vorsitzende ernennt einen Protokollführer und zwei erforderliche Stimmzähler. Bei Verhinderung aus wichtigem Grund ist die Wahl, mit schriftlichem Einverständnis des Betreffenden, auch in Abwesenheit zulässig.

§ 35

Je nach Bedarf ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung durch den Vorsitzenden hat mindestens vier Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie dient dazu, die Mitglieder über die Vorgänge auf dem laufenden zu halten, Berichte über Kämpfe, Veranstaltungen und Verwaltungsangelegenheiten entgegenzunehmen oder Änderungen innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes zu bestätigen und Wünsche und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder vorzutragen. Anträge müssen innerhalb drei Tagen vor den betreffenden Sitzungen schriftlich eingereicht werden. Später eingegangene Anträge bedürfen zur Annahme in der Tagesordnung einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

§ 36

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, entweder auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder, die schriftlich mit Begründung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen ist. Für die Berufung und Beschlüsse gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 35.

X.

Haftpflicht

§ 37

Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Die Haftung bei Kämpfen und im Training übernimmt die Versicherung des Badischen Sportbundes.

XI.

Satzungsänderungen

§ 38

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

XII.

Auflösung des Vereins

§ 39

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen ¾ aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Sollte die Auflösung des Vereins durch die erforderliche Stimmenmehrheit beschlossen werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Schuttertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vereinsgründung in Schuttertal am 05.01.1978

Die Gründungsmitglieder:

Wolfgang Schwörer                                           Friedhelm Ehret

Franz Riehle                                                       Hans Brosamer

Heinz Weber                                                       Ernst Hummel

Josef Himmelsbach                                           Bernhard Himmelsbach

Klaus Himmelsbach                                          Fritz Himmelsbach

Willi Obert                                                          Benno Himmelsbach

Kurt Hummel                                                     Paul Moser

Josef Weber

 

Schuttertal, den 12.04.2019

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1. Vorsitzender                                                          2. Vorsitzender

 

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2. Vorsitzender                                                          Schriftführerin

 

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Kassenwart

Ehrensatzung zum Ausdrucken

 Ehrensatzung des RSV Schuttertal e. V.

§ 1

Mitgliederehrung

(1) Der Ringersportverein Schuttertal e. V. legt für die Ehrung seiner Mitglieder folgende Stufen des Engagements fest:

Aktive Mitgliedschaft (aktiver Sportler)

Stufe 1:

10 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein

Stufe 2:

20 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein

Stufe 3:

25 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein

Stufe 4:

30 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein

 

Eventuelle weitere Stufen schließen sich in 5-Jahres-Schritten an.

 

Folgende Präsente werden überreicht (unabhängig von der Stufe): Ein Weizenglas mit entsprechender Gravur und ein Gutschein im Wert von 40,00 € eines Sportgeschäftes (möglichst ein Sponsor).

 

Mitverantwortliche Tätigkeit

Stufe 1:

10 Jahre mitverantwortliche Tätigkeit im Verein

Stufe 2:

15 Jahre mitverantwortliche Tätigkeit im Verein

Stufe 3:

20 Jahre mitverantwortliche Tätigkeit im Verein

Stufe 4:

25 Jahre mitverantwortliche Tätigkeit im Verein

Eventuelle weitere Stufen schließen sich in 5-Jahres-Schritten an.

Folgende Präsente werden überreicht (unabhängig von der Stufe): Eine Tasse mit dem RSV-Logo und ein Gutseli im Wert von 40,00 €.

 

Passive Mitgliedschaft

Stufe 1:

25 Jahre passive Mitgliedschaft im Verein

Stufe 2:

40 Jahre passive Mitgliedschaft im Verein

Stufe 3:

50 Jahre passive Mitgliedschaft im Verein

Stufe 4:

60 Jahre passive Mitgliedschaft im Verein

Eventuelle weitere Stufen schließend sich in 10-Jahres-Schritten an.

Folgendes Präsent wird überreicht (unabhängig von der Stufe): Jahreskarte für die entsprechende Ringersaison und Erwähnung in der Generalversammlung. Die Jahreskarten werden den zu Ehrenden per Brief zugesendet und ein Dank für die treue Mitgliedschaft, sowie Unterstützung ausgesprochen.

(2) Die einzelnen Kategorien werden jeweils voneinander unabhängig betrachtet. Eine gegenseitige Anrechnung insbesondere von aktiver Mitgliedschaft und mitverantwortlicher Tätigkeit findet nicht statt.

 

§ 2

Mitverantwortliche Tätigkeit

(1)    Mitverantwortliche Tätigkeit wird wie folgt definiert:

1.      Gewähltes Amt innerhalb der Vorstandschaft

2.      Mannschaftsführer

3.      Kampfrichter

4.      Kampfrichtertischleitung

5.      Kassenprüfer

6.      Parcours-Leitung Holzfällermeisterschaften

7.      Wettkampfleitung Holzfällermeisterschaften

(2)    Über die Anrechenbarkeit weiterer Aufgaben als „mitverantwortliche Tätigkeit“ entscheidet im Einzelfall die Vorstandschaft.

 

§ 3

Sportliche Leistungen

Die Anerkennung sportlicher Leistungen erfolgt in folgenden Kategorien:

1.      Trainingsbesuch

2.      Erfolgreiches „Punktesammeln“ während der Verbandsrunde

3.      Erfolge bei den Einzelmeisterschaften

a)     Bezirksmeisterschaften:           1. – 3. Platz

b)     Südbadische Meisterschaften:  1. – 3. Platz

c)      Deutsche Meisterschaften:       Qualifikation/Teilnahme

 

§ 4

Ehrenmitglieder

Gem. § 11 der Vereinssatzung vom 05.01.1978 i. d. F. vom 12.04.2019 können Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, oder bei Erreichung des 65. Lebensjahres mindestens 25 Jahre dem Verein angehört haben, vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Generalversammlung des Vereins ist berechtigt, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes einen Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Es kann jeweils nur ein Ehrenvorstand ernannt werden.

Schuttertal, den 03.12.2021

Geschäftsführender Vorstand:

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Florian Brosamer

(1. Vorsitzender)

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Michael Kürz

(2. Vorsitzender)

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Stefan Schuhmacher

(2. Vorsitzender)

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Franziska Vögele

(Schriftführerin)

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Siegfried Brosamer

(Kassenwart)